Zwangsvollstreckung, aber richtig
Glückwunsch zu Ihrem rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel oder Ihrer öffentlichen Urkunde (Vollstreckungsbescheid, Gerichts- urteil, Prozessvergleich, notarielle Urkunde usw.) gegen Ihren Schuldner!
Danach fruchtlose Pfändung, die E. V. oder Bescheinigung durch den Gerichtsvollzieher, dass er "amtsbekannt pfandlos" ist? Sie wollten doch Geld sehen?
Vertrauen Sie jetzt bitte nur noch uns. Wir setzen Ihre Ansprüche gegen Ihren resistenten Schuldner oder dessen Strohmann schnellstens mit unseren Mitteln durch.
Wenn er vermögenslos ist, werten wir sein Vermögensverzeichnis "rechtswissenschaftlich" aus. Danach erfolgen unsere Beob- achtungen und Ermittlungen und erst dann kommt unsere gefürchtete Zwangsvollstreckung.
Wenn die Ehefrau des vermögenslosen Schuldners in Gießen plötzlich ein Haus für 750.000 DM kauft, ein anderer gegen seine Schwester eine Darlehensforderung über 100.000 Euro hat, die im Grundbuch eingetragen ist oder wenn wir die Privatinsolvenz durch die Versagung der Restschuldbefreiung verhindern können, dann freuen wir uns.
Warum? Weil unser Team aus Praktikern besteht, die recherchieren, alle Schuldnertricks und mehr kennen: Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung, Anfechtungsgesetz, Durchsuchungs- beschluß, Forderungspfändung, Gläubigerbegünstigung, Grund- schuldpfändung, Insolvenzrechtspraxis, Kontopfändungsschutz (P-Konto € 985,15), lebenslanges Wohnrecht, Pfändung von Rückgewährungsansprüchen, Sicherungshypothek, sittenwidrige Schädigung, Vollstreckungsvereitelung oder Zwangsversteigerung.
Unser Vollstreckungsteam: eigene sachkundige Mitarbeiter, Mitglieder unserer Berufsverbände, der Bürovorsteher eines Notariats, die Teamleiterin der Vollstreckungsabteilung einer großen Anwaltskanzlei, zwei pensionierte Ober-Gerichtsvollzieher, ein pensionierter OLG-Richter und Fachanwälte aus dem Raum Frankfurt am Main, Berlin, Bonn, Koblenz und Köln.
Sie haben ausgeklagte Forderungen? Sie freuen sich, wenn wenigstens 50 % bei Ihnen eingehen? Rufen Sie an!
Formulare für die Zwangsvollstreckung zu Ihrer Kenntnis:
Formular zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung [38 KB]
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (ZP 310 - 2.05) [336 KB]
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung und von Ansprüchen gegen das Finanzamt (§§ 829, 835 ZPO, § 46 AO) (ZP 311 - 04.09) [528 KB]
Pfändung und Überweisung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft (§§ 846, 847 ZPO) (ZP 311a - 04.09) [527 KB]
Pfändung und Überweisung von Ansprüchen gegen Kreditinstitute, Versicherungen, Bausparkassen (§§ 829, 835 ZPO) (ZP 311b - 09.10) [1023 KB]
Pfändung und Überweisung von Ansprüchen gegen Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit, Versicherungsträger (§§ 829, 832, 835, 850, 850c, 850e ZPO) (ZP 312 - 04.09) [550 KB]
Pfändung und Überweisung von Ansprüchen gegen Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit, Versicherungsträger wegen Unterhaltsforderungen (§§ 829, 832, 835, 850a, 850d, 850e ZPO) (ZP 313 - 11.10) [1024 KB]
Pfändung und Überweisung von Ansprüchen gegen Kreditinstitute wegen Unterhaltsforderungen (§§ 829, 835, 850d ZPO) (ZP 313b - 09.10) [995 KB]
Zwangsvollstreckungsauftrag/Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (ZP 337 - 2.06) [197 KB]
Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses (ZP 338 - 2.05) [450 KB]
| Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal |

