Wer zahlt DETEKTIV FIDO?
Wer kennt ihn nicht aus Krimis: Den tapferen Detektiv, der den Ehemann beim Seitensprung ertappt oder den Wirtschaftskriminellen überführt?
Ein Urteil vom 18.8.1978 vom ersten Senat des OLG Zweibrücken: Es ging um den Verdacht einer betrügerischen Verursachung eines Verkehrsunfalles. Das vom Richter am OLG Dr. Mörsch veröffentlichte Urteil (1 W 13/78) faßte die Grundsätze zur Erstattung der Detektivkosten zusammen:
"Detektivkosten sind als außergerichtliche Parteiaufwendungen erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91, Abs. 1, Satz 1 ZPO.
Das ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten dann der Fall,
1. wenn die Beauftragung des Detektivs erfolgte, um einen bestimmten und festen Verdacht zu bestätigen, 2. wenn Ermittlungsergebnisse in den Prozeß eingeführt werden, 3. wenn die Beauftragung eines Detektivs bei verständiger Beurteilung sinnvoll erscheint."
Die ersten zwei Voraussetzungen sind leicht festzustellen. Über die Dritte streiten sich Rechtsanwälte, Richter und Kostenbeamte: Müssen die Ermittlungsergebnisse auch für den Prozeß förderlich sein und wie sind die Ermittlungskosten in Relation zum Streitwert zu sehen? Dazu wichtige Urteile:
*** OLG München 1976 (W 1234/76): "Die auf das unbedingt notwendige Maß begrenzten Ermittlungen müssen auch erfolgreich gewesen sein. Das bedeutet nicht nur, dass das Ziel der Ermittlungen tatsächlich erreicht sein muss, vielmehr müssen Feststellungen des Detektivs die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben."
*** OLG Hamm (15 W 405/68) stellte 1969 in einem Scheidungsverfahren nicht darauf ab, ob die Ermittlungen einen fördernden Einfluß auf den Gang des Rechtsstreites hatten. Die Oberlandesrichter: "Bei der Kostenfestsetzung bei einem Scheidungsverfahren darf sich die Höhe der zu erstattenden Detektivkosten grundsätzlich nicht an den Vermögensverhältnissen der Parteien und an der einem gerichtlichen Sachverständigen zu zahlenden Erntschädigung messen."
*** OLG Frankfurt 1970 unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: "Der Grundsatz, nur "angemessene" Detektivkosten seien zu erstatten, läßt sich aber jedenfalls für Ehescheidungsverfahren nicht halten." Das Gebot, die Kosten möglichst niedrig zu halten, wird dadurch aber nicht aufgegeben.
*** Das OLG in Braunschweig bezeichnete 1974 (3 W 10/74) die Grundgebühr eines Detektivs von DM 200,- und einen Stundensatz von DM 32,- als angemessen, eine Grundgebühr von DM 450,- aber als zu hoch.
*** "Die Einschaltung eines Detektivs kann gerechtfertigt sein, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, andererseits aber die für ein schlüssiges Klagevorbringen erforderlichen Einzelheiten oder Beweismittel noch beschafft werden müssen. Detektivkosten sind nicht erstattungsfähig, wenn für die zu ermittelnden Tatsachen auch Zeugen benannt werden", so das OLG Hamm am 6.11.1974 (23 W 67/74).
*** Das gilt auch für die Einschaltung eines Detektivs im Rahmen eines Strafverfahrens. Der Beschuldigte muss vor Einschaltung eines Detektivs zunächst Staatsanwaltschaft und Gericht zu den erforderlichen Ermittlungen veranlassen (OLG Hamm 3 Ws 542/67).

