Inkassokosten
BGH, 24.05.1967, VIII ZR 278/64
Die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstehenden Kosten können sich als ein Verzugsschaden darstellen, der nach § 286 BGB zu ersetzen ist. Der Verzug ist grundsätzlich die adäquate Ursache der Kosten, weil der im Verzug befindliche Schuldner mit Beitreibungskosten rechnen muss.
BGH, 29.06.2005, VIII ZR 299/05
Mahn- und Inkassokosten können als Schadensersatz gemäß § 286 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt §§ 280, 286 BGB) wegen Verzuges mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung geschuldet sein.
OLG Frankfurt, 17.12.1987, 16 U 183/86
Inkasskosten sind erstattungsfähig, wenn mangels Einwendungen des Schuldners der Gläubiger nicht davon ausgehen braucht, die Forderung gerichtlich geltend machen zu müssen.
OLG München, 1.03.1974, 21 U 385/73 - LG München I
Inkassokosten sind in Höhe der Kosten zu erstatten, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären.
OLG Düsseldorf, 19.09.1996, 5 U 28/06
Inkassokosten sind als Verzugsschaden grundsätzlich erstattungsfähig.

